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Rechtliche FAQ:
Ist Airsoft in der Schweiz erlaubt?
Ja. Laut Gesetz gelten Airsoftwaffen als Spielzeug und dürfen frei erworben werden. Auch unsere Spiele sind legal, sofern sie auf einem abgegrenzten Gelände stattfinden und der Besitzer damit einverstanden ist. Illegal ist jedoch die Verwendung der Waffen für andere Zwecke als diese Spiele oder das Schiessen auf Zielscheiben. Denn wer mit einer Airsoftwaffe einen Raubüberfall begeht, muss mit einer schweren Strafe rechnen. Das Gefährlichste ist allerdings die Verwechslung mit echten Waffen. Denn Polizisten und Sicherheitskräfte werden schiessen, wenn sie mit einer Waffe bedroht werden. Dass es sich dabei um ein Spielzeug handelt, können sie ja nicht erkennen.
Was steht im Waffengesetzt zum Thema Airsoft?
Bundesgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition
Stand Januar 2000 (Waffengesetz, WG) vom 20. Juni 1997 (Stand am 10. November 1998)
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 40bis
der Bundesverfassung, nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Januar 1996,
beschliesst:
1. Kapitel Allgemeine Bestimmungen
1. Abschnitt Gegenstand, Geltungsbereich und Begriffe
Zweck und Gegenstand
Art. 1
1 Dieses Gesetz hat zum Zweck, die missbräuchliche Verwendung von
Waffen, Waffenzubehör und Munition zu bekämpfen.
2 Es regelt den Erwerb, die Ein-, Aus- und Durchfuhr, das Aufbewahren,
das Tragen, das Mitführen, das Vermitteln, die Herstellung von und den Handel mit:
a. Waffen, wesentlichen Waffenbestandteilen und Waffenzubehör;
b. Munition und Munitionsbestandteilen.
Geltungsbereich
Art. 2
1 Dieses Gesetz gilt nicht für die Armee, die Militärverwaltungen
sowie die Zoll- und die Polizeibehörden.
2 Nicht unter dieses Gesetz fallen:
a. antike Waffen;
b. Druckluft- und CO2-Waffen;
c. Waffen, für die verwendbare Munition nicht mehr im öffentlichen
Handel erhältlich ist und auch nicht mehr hergestellt wird.
3 Die Bestimmungen des Kriegsmaterialgesetzes vom 13. Dezember 1996 und des
Jagdgesetzes vom 20. Juni 1986 bleiben vorbehalten.
Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen
Art. 3
Das Recht auf Waffenerwerb, Waffenbesitz und Waffentragen ist im Rahmen
dieses Gesetzes gewährleistet.
Begriffe
Art. 4
1 Als Waffen gelten:
a. Geräte, mit denen durch Treibladung Geschosse abgegeben werden
können, oder Gegenstände, die zu solchen Geräten
umgebaut werden können (Hand- und Faustfeuerwaffen);
b. Geräte, die dazu bestimmt sind, durch Versprühen oder
Zerstäuben von Stoffen die Gesundheit von Menschen auf Dauer zu
schädigen;
c. Dolche und Messer mit einhändig bedienbaren Schwenk-, Klapp-,
Fall-, Spring- oder anderen Auslösemechanismen;
d. Geräte, die dazu bestimmt sind, Menschen zu verletzen,
namentlich Schlagringe, Schlagruten, Schlagstöcke, Wurfsterne,
Wurfmesser und Hochleistungsschleudern; e. Elektroschockgeräte,
welche die Widerstandskraft von Menschen beeinträchtigen oder die
Gesundheit auf Dauer schädigen können.
2 Als Waffenzubehör gelten: a. Schalldämpfer; b. Laser-
und Nachtsichtzielgeräte.
3 Der Bundesrat bestimmt, welche Gegenstände als wesentliche
Waffenbestandteile zu betrachten sind.
4 Als Munition gilt Schiessmaterial mit einer Treibladung, deren
Energie durch Zündung in einer Hand- oder einer Faustfeuerwaffe
auf ein Geschoss übertragen wird.
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Falls ihr interessiert seit, an einem Probespiel mit unserem Club, dann schickt uns bitte einfach ein Mail an airsoftwittebach@gmail.com. Und falls ihr sonst noch Fragen habt, dann schreibt doch einfach auch ein E-Mail. Also wir sehen uns.
Mit freundlichen Grüssen
Das Airsoftwittenbach-Team |
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